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Allgemeine Geschäftsbedingungen der JOAL GmbH 27.04.2010



Allgemeine Geschäftsbedingungen der JOAL GmbH



Präambel:

A. Geltende AGB zur Teilnahme an den Veranstaltungen einer Landeslotteriegesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Die Kunden und Karteninhaber können aufgrund der Vertragsverbindung des werbenden Unternehmens mit der JOAL GmbH, Sitz der Gesellschaft in Aachen, Geschäftsführer: Ferry Kroon, an den Veranstaltungen einer Landeslotteriegesellschaft des Deutsche Lotto-Toto-Blocks teilnehmen.

JOAL handelt gegenüber der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft im Auftrag, im Namen und für Rechnung des werbenden Unternehmens folgend ,,Kunden", das für die Spielteilnehmer Lottospielreihen bei JOAL bestellt hat. Die Spielverträge kommen damit unmittelbar zwischen dem Kunden von JOAL und durch unentgeltliche Weitergabe des Kunden an die Spielteilnehmer mit diesen und der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft zustande.

Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft, bei der der Lottoschein abgegeben wurde. Die Landeslotteriegesellschaften haben für die einzelnen Veranstaltungen unterschiedliche AGB. Es gelten jeweils diejenigen AGB, die von der Landeslotteriegesellschaft für die Teilnahme an der Veranstaltung, an der teilgenommen wird, festgelegt wurden.

B. Geschäftsbesorgung durch JOAL


§ 1. Gegenstand:

Der Kunde beauftragt JOAL, die den Spielteilnehmern zu schenkenden Spielberechtigungen in Form eines Spielscheines bei einer dem Deutschen Lotto- und Totoblock angeschlossenen Landeslotterie einzureichen. Ferner beauftragt der Kunde JOAL ausdrücklich, über den Herrn Rechtsanwalt und Notar Rüdiger Plegge, Widukindstraße 19, 49477 Ibbenbüren, die auf diese Spielscheine anfallenden Gewinne bei der Landeslotterie einzuziehen. Für die Gestaltung des jeweiligen Spielauftrages sowie die Zahlungs- und Gewinnauszahlungsabwicklung durch JOAL gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (folgend AGB) und gegebenenfalls veröffentlichte Sonderbedingungen. Die von JOAL im Auftrag des Kunden abgegebenen Spielscheine nehmen an den Ausspielungen des Mittwochs- und Samstagslottos teil, die einheitlich von allen Landeslotteriegesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks und damit bundesweit angeboten werden.


§ 2. Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von JOAL werden in der jeweils zum Zeitpunkt der Lösung des Spielscheins gültigen Fassung Vertragsbestandteil. Der Kunde erkennt sie erstmalig mit seiner Registrierung für sich und seine von ihm mit der Berechtigung zur Spielteilnahme beschenkten Spielteilnehmer und danach für jede Tippabgabe spätestens mit Abgabe seines Spielscheines als verbindlich an. Die Teilnahmebedingungen sind auf den Web-Seiten von JOAL einzusehen und ausdruckbar. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für Sonderbedingungen und sonstige Bekanntmachungen.


§ 3. Vertragsvoraussetzungen:

1. Personen unter 18 Jahren sind nicht teilnahmeberechtigt.

2. Jeder Inhaber der kostenlosen Gewinnkarte kann durch JOAL ausgeschlossen werden, insoweit ein Missbrauch durch diesen festgestellt wird.

3. Dieses Angebot richtet sich nicht an Personen mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft.


§ 4. Registrierung und Auftragserteilung:

1. Der vom Kunden mit einer kostenlosen Gewinnkarte beschenkte Karteninhaber kann sich während der gesamten Gültigkeitsdauer der Karte unter Angabe der für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten auf elektronischem Wege unter www.freechance.de oder www.4zero.de registrieren. Hierbei gibt er seine persönliche Karten-Nr. an. Zum Zeitpunkt der Registrierung wird für den Karteninhaber ein virtuelles Gewinnertragskonto angelegt. JOAL behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen eine Registrierung zu verweigern.

2. Die Gültigkeitsdauer der Gewinnkarte kann ausschließlich durch den Kunden festgelegt werden, der die von JOAL ausgestellten Gewinnkarten an die späteren durch Schenkung von diesem festgelegten Karteninhaber verteilt.

3. Die jeweilig beauftragten Einsätze und Gebühren werden zu Beginn der entsprechenden Laufzeit im Voraus erhoben.

4. Ist ein Spielschein beauftragt, wird er bei einer Lottoannahmestelle gelöst und bei dem Treuhänder, Herrn Rechtsanwalt und Notar Rüdiger Plegge, Widukindstraße 19, 49477 Ibbenbüren, hinterlegt. Dort werden alle gelösten Scheine gesammelt und können dort von jedem Kunden und Karteninhaber zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. 4. Ist ein Spielschein beauftragt, wird er bei einer Lottoannahmestelle gelöst und bei dem Treuhänder, Herrn Rechtsanwalt und Notar Rüdiger Plegge, Widukindstraße 19, 49477 Ibbenbüren, hinterlegt. Dort werden alle gelösten Scheine gesammelt und können dort von jedem Kunden und Karteninhaber zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

5. ABG nimmt den Auftrag durch Übermittlung des Spielscheins an eine dem Deutschen Lotto- und Totoblock angeschlossene Landeslotteriegesellschaft an und löst diesen bei einer solchen Lottoannahmestelle, wenn der Kunde den Einsatz und die Spielscheingebühren nebst der Gebühren von JOAL beglichen hat. Der Kunde verzichtet für sich und die von ihm beschenkten Karteninhaber auf den Zugang einer Annahmeerklärung.


§ 5. Abschluss des Auftrages:

1. Nach der Erteilung eines Auftrags und Einzahlung des Einsatzes sowie der Gebühren wird JOAL den Spielschein an eine dem Deutschen Lotto und Totoblock angeschlossene Lotteriegesellschaft oder eine in deren Empfangsbereich tätige Annahmestelle übergeben. Nimmt die Lotteriegesellschaft das von JOAL unterbreitete Angebot auf Abschluss des Spielvertrags an, erklärt sie dies gegenüber der JOAL, die vom Kunden und spätere Karteninhaber zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt ist.

2. Der Kunde erhält nach Abschluss des Spielvertrages per E-Mail oder postalisch für sich die getippten Gewinnzahlen sowie einen eindeutigen Identifikationsnummernblock für jede Spielteilnahme im Umfange der bestellten Spielbescheinigungen individualisierten Nummern enthält.

3. Sollte die Lotteriegesellschaft das von JOAL übermittelte Angebot nicht annehmen, wird JOAL nur den Kunden informieren, da ihr naturgemäß die Spielteilnehmer nicht ohne deren Meldung bei JOAL bekannt sind. Ist kein Spielvertrag zustande gekommen, so werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr erstattet.

4. Der Spielteilnehmer hat nach Abschluss eines Spielvertrags das Recht, über JOAL die Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt wurden, einzusehen.


§ 6. Annahmeschluss:

JOAL legt unabhängig von den Annahmeschlusszeiten der Lotterieverwaltung für die jeweiligen Veranstaltungen entsprechend der verschiedenen Spiele und Spielarten einen Annahmeschluss für Aufträge zur Übermittlung von Spielscheinen fest.


§ 7. Vergütung, Preise:

Es gelten ausschließlich die zum Zeitpunkt der Scheinabgabe von der jeweiligen Landeslotterie des Deutschen Lott- Toto -Blocks erhobenen Einsätze und Gebühren. JOAL informiert die Spielteilnehmer über die jeweils bei Scheinabgabe gültigen Einsätze und Gebühren. Mögliche Differenzen in den Scheingebühren bei Weiterleitung an eine andere Landeslotteriegesellschaft gehen zu Lasten oder zu Gunsten von JOAL. JOAL erhebt für die Weiterleitung der Spielscheine keine eigenen Gebühren. Im Teilnahmepreis sind der Lottoeinsatz, die für die Lösung des Spielscheines anfallenden Gebühren des Deutschen Lotto- Toto -Blocks und die Servicegebühren der JOAL GmbH enthalten. Über die Einzelheiten wird der Kunde in einem gesonderten Schreiben informiert, das er mit seiner vorläufigen Teilnahmebestätigung erhält. Zusätzlich vom Spielteilnehmer verursachte Sonderkosten im Zahlungsverkehr werden dem Spielteilnehmer belastet. Die im Bereich des Üblichen liegenden Kosten des Zahlungsverkehrs übernimmt JOAL.


§ 8. Gewinnfall:

1. Der Kunde beauftragt bei Vertragsschluss für sich und die von ihm durch Schenkung der Spielbescheinigung ausgewählten Karteninhaber Herrn Rechtsanwalt und Notar Rüdiger Plegge, Widukindstraße 19, 49477 Ibbenbüren, (im Folgenden: Treuhänder) zur treuhänderischen Einziehung der auf diese Spielscheine anfallenden Gewinne bei der ausgewählten Landeslotteriegesellschaft (vgl. zum Gegenstand des Treuhandvertrages die nachfolgenden Bedingungen, insbesondere Ziffern 4 und 5). Er erteilt dem Treuhänder eine entsprechende Einziehungsvollmacht gegenüber der Landeslotteriegesellschaft und beauftragt ihn zur Verwahrung der ihm übermittelten Spieldaten (Namen der Spielteilnehmer, Kontaktdaten, Gewinndaten). JOAL ist bezüglich des Treuhandvertrags-Angebots Empfangsbevollmächtigter des Treuhänders und nimmt mit Annahme des Vermittlungsvertrags gleichzeitig den Treuhandvertrag im Namen und Auftrag des Treuhänders an. Durch den Abschluss eines Treuhandvertrags entstehen für einen Karteninhaber keine Kosten.

2. Im Gewinnfall informiert JOAL den Karteninhaber unverzüglich über den jeweiligen Gewinn, wenn dieser sich zuvor bei JOAL registriert oder anderweitig als berechtigt gemeldet hat. Anderenfalls wird der Kunde über einen, für die JOAL nicht bekannten Spielteilnehmer, angefallenen Gewinn informiert. Der Kunde und dieser für die Karteninhaber ermächtigt JOAL, dem Treuhänder alle für die Einziehung der Gewinne notwendigen Daten (Namen der Teilnehmer, Kontaktdaten, Gewinndaten) zu übermitteln.

3. Gewinnzahlungen erfolgen ausschließlich auf ein Treuhandkonto des Treuhänders. Nur der Treuhänder ist zur Geltendmachung der Gewinne berechtigt.

4. Der Treuhänder wird Gewinne über EUR 250,00 umgehend nach einer Auszahlung durch die Lotteriegesellschaft auf das vom Kunden oder Karteninhaber angegebene Bankkonto befreiend überweisen. Er kann zur Abwicklung der Auszahlungen auch JOAL beauftragen und die von den Landeslotteriegesellschaften eingezogenen Gewinne an JOAL zur Auszahlung an die Gewinner überweisen. Gewinne bis zu EUR 250,00 kann der Treuhänder bis zum Ablauf der von dem Kunden für sich und/oder die Spielteilnehmer vereinbarte Spiellaufzeit verwahren und im Falle des Gewinnabrufes dann umfassend auskehren. Wenn der jeweils durch Vorlage der Spielbescheinigung Berechtigte zuvor eine Auszahlung in Textform gegenüber JOAL wünscht, wird der entsprechende Betrag an diesen umgehend ausgekehrt.

5. Der durch Vorlage der Spielbescheinigung Berechtigte erhält den auszuzahlenden Betrag per Banküberweisung auf eine von ihm angegebene inländische Bankverbindung überwiesen, mit jeweils für den Treuhänder und JOAL schuldbefreiender Wirkung. Sofern er nicht bereits ein Auszahlungskonto benannt hat, wird der Karteninhaber um Angabe seiner Bank- und Kontoverbindung zur Gewinnauszahlung gebeten. Eine Verpflichtung, die Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Beträge über EUR 250,00 werden aus Sicherheitsgründen nur nach Übersendung einer Ausweiskopie (Vorder- und Rückseite) und schriftlicher Angabe einer Bank- und Kontoverbindung ausgezahlt. In diesen Fällen müssen der Personenname und das Geburtsdatum mit den registrierten Angaben übereinstimmen.

6. Bei Beendigung des Spiels erfolgt eine komplette Abrechnung und Auszahlung des Guthabens innerhalb von 10 Tagen an alle der ABG mbH bekannten Berechtigten. Die Abrechnung gilt vom Kunden/ Karteninhaber als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Abrechnungen schriftliche Einwendungen erhoben werden. Für den Nachweis der Fristwahrung ist das Datum des Poststempels des Schreibens, mit dem der Widerspruch erhoben wird, maßgebend. Dieser Hinweis ergeht auf jeder Abrechnung.

7. Der Treuhänder ist verpflichtet, die Spielquittungen über die Dauer des jeweiligen Spielzeitraumes hinaus für weitere 6 Monate aufzubewahren. Er ist im Gewinnfall berechtigt, der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft die Daten der Gewinnberechtigten mitzuteilen.


§ 9. Haftungsbestimmungen, Umfang und Ausschluss der Haftung:

1. JOAL haftet für ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern nicht vertragswesentliche Pflichten verletzt worden sind. Diese Beschränkung gilt nicht für die Haftung von Personenschäden und für Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.

2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit in Bezug auf wesentliche Vertragspflichten haftet JOAL nur bis zu einer Höhe von EUR 250.000,00 Entsprechendes gilt für den Treuhänder bezüglich seiner Pflichten aus dem Treuhandvertrag.

3. Die Haftung ist auf unmittelbare Schäden begrenzt. JOAL haftet nicht für aus dem schadenstiftenden Ereignis entstehende mittelbare bzw. Folgeschäden.


§ 10. Datenschutz:

1. Der Kunde/ Karteninhaber ist bei Registrierung mit der Speicherung seiner persönlichen Daten einverstanden. JOAL hält bezüglich der persönlichen Daten des Kunden/ Karteninhaber die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein. Die Daten werden streng vertraulich behandelt.

2. JOAL trifft entsprechende technische Vorkehrungen, um im Rahmen der zumutbaren technischen Möglichkeiten Zugriffsmöglichkeiten unberechtigter Dritter auf die Daten des Kunden/ Karteninhaber zu verhindern. Insbesondere erfolgt die Kommunikation zwischen dem Kunden/ Karteninhaber und der Gesellschaft für die Anmeldung sowie für den gesamten Datenaustausch bis zur Abmeldung verschlüsselt.


§ 11. Gesetzliche Verpflichtungen:

Der Kunde/Spielteilnehmer erkennt an, dass JOAL mindestens 2/3 des von ihr vom Kunden vereinnahmten Betrages an die Lotteriegesellschaft durch Einzahlung bei einer Lottoannahmestelle weiterleitet. Auf der jeweils auszustellenden Teilnahmebescheinigung weist JOAL den Kunden klar und in Textform die Lotteriegesellschaft und den dort eingesetzten Betrag nach.


§ 12. Erlöschen von Ansprüchen:

Alle Ansprüche aus der Spielteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen, entsprechende Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche aus Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen JOAL erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 15 Wochen nach letztmaliger Ziehungsteilnahme gerichtlich gegen JOAL geltend gemacht worden sind


§ 13. Anwendbares Recht:

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.


§ 14. Spielsucht, Prävention:

JOAL weist alle Spielteilnehmer bei aller Faszination und Freude am Spiel auf die Suchtgefahren von Glücksspielen hin und hält unter www.landesfachstelle-gluecksspielsucht-nrw.de weitere Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereit.


§ 15. Salvatoresche Klausel:

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden bzw. ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder des Vertrages selbst. Die betreffende Regelung ist dann unter Beachtung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder anfechtbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine evtl. Regelungslücke.

JOAL GmbH, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn Ferry Kroon, wie eingetragen bei dem Amtsgericht Aachen HRB 13855.

Stand: April 2010


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